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Barrierefreie Website nach BFSG

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Wir klären, ob Ihre Website betroffen ist, finden die Barrieren und beheben sie – verständlich erklärt und zum Festpreis.

Worum es geht

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt eine EU-Richtlinie, den European Accessibility Act, in deutsches Recht um. Ziel ist, dass Menschen mit Behinderungen – etwa mit Seh- oder Hörbeeinträchtigungen, motorischen oder kognitiven Einschränkungen – digitale Angebote genauso nutzen können wie alle anderen. Für Websites bedeutet das: Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein.

In der Praxis orientiert man sich an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) auf Stufe AA. Dahinter stecken ganz konkrete Punkte – von ausreichenden Farbkontrasten über Bedienbarkeit mit der Tastatur bis zu Bildbeschreibungen für Screenreader.

Bin ich betroffen?

Nicht jede Website fällt unter das BFSG. Grob gilt:

  • Wahrscheinlich betroffen: Websites, über die Verbraucherinnen und Verbraucher einen Vertrag abschließen können – etwa Online-Shops, Buchungen, kostenpflichtige Terminvergaben oder Bestellungen.
  • In der Regel nicht betroffen: reine Informations- und Visitenkarten-Websites ohne solche Funktionen sowie Angebote ausschließlich für Geschäftskunden.
  • Ausgenommen: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen – also Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.

Die Grenzen sind im Einzelfall nicht immer eindeutig. Wir sagen Ihnen ehrlich, wie wir Ihre Website einschätzen – ersetzen aber keine Rechtsberatung. Bei Unsicherheit lohnt sich ein kurzer Blick durch eine Anwältin oder einen Anwalt.

Übrigens: Auch ohne Pflicht lohnt sich Barrierefreiheit. Eine barrierearme Website ist für alle leichter zu nutzen – für ältere Menschen, auf dem Handy, bei schlechtem Licht. Sie ist meist schneller, klarer aufgebaut und wird von Suchmaschinen besser verstanden.

Typische Barrieren

Zu wenig Kontrast

Hellgraue Schrift auf weißem Grund ist für viele Menschen kaum lesbar.

Nur mit der Maus bedienbar

Menüs, Slider oder Formulare, die per Tastatur nicht erreichbar sind.

Bilder ohne Beschreibung

Screenreader können nicht vorlesen, was auf einem Bild zu sehen ist.

Unklare Formulare

Fehlende Beschriftungen und Fehlermeldungen, die niemand versteht.

Fehlende Struktur

Überschriften nur optisch statt im Code – Screenreader finden sich nicht zurecht.

Bewegung ohne Pause

Automatische Slider und Animationen, die sich nicht anhalten lassen.

So gehen wir vor

1. Einschätzung

Wir klären gemeinsam, ob Ihre Website voraussichtlich unter das BFSG fällt und wie dringend das Thema für Sie ist.

2. Prüfung

Wir prüfen Ihre Website automatisiert und von Hand: mit Tastatur, Screenreader, Kontrastmessung und auf dem Smartphone. Sie erhalten einen verständlichen Bericht mit allen gefundenen Barrieren – sortiert nach Wichtigkeit.

3. Umsetzung

Wir beheben die Barrieren direkt in Ihrer Website – nicht mit einem Overlay-Plugin, das nur eine Bedienleiste darüberlegt, sondern im Aufbau selbst. Ist die bestehende Technik zu alt, kann ein Neubau wirtschaftlicher sein. Auch das sagen wir Ihnen offen.

4. Erklärung zur Barrierefreiheit

Betroffene Anbieter müssen Informationen zur Barrierefreiheit ihres Angebots bereitstellen. Wir unterstützen Sie dabei, diese Erklärung zu erstellen und auf Ihrer Website zu veröffentlichen.

5. Dranbleiben

Barrierefreiheit ist kein Zustand, den man einmal erreicht. Jeder neue Text und jedes neue Bild kann neue Hürden schaffen. Im Website-Service achten wir bei allen Änderungen darauf.

Häufige Fragen zur Barrierefreiheit

Seit wann gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. Es setzt den European Accessibility Act der EU in deutsches Recht um.

Ist meine Website vom BFSG betroffen?

Betroffen sind vor allem Websites, über die Verbraucherinnen und Verbraucher einen Vertrag abschließen können – zum Beispiel Online-Shops, Online-Buchungen oder Terminvereinbarungen mit Vertragsschluss. Reine Informationsseiten ohne solche Funktionen sind in der Regel nicht erfasst. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen. Im Einzelfall sollte das rechtlich geprüft werden.

Was gilt als Kleinstunternehmen?

Ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro.

Lohnt sich Barrierefreiheit auch ohne gesetzliche Pflicht?

Ja. Eine barrierearme Website ist für alle leichter zu bedienen – auch für ältere Menschen, auf dem Handy oder bei schlechtem Licht. Sie ist meist schneller, klarer strukturiert und wird von Suchmaschinen besser verstanden.

Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin oder Overlay?

In der Regel nicht. Overlays legen eine Bedienleiste über die Seite, beheben aber die eigentlichen Probleme im Aufbau nicht – und können für Menschen mit Screenreadern sogar neue Hürden schaffen. Nachhaltig ist es, die Website selbst barrierefrei zu machen.

Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite geben unseren Kenntnisstand wieder und ersetzen keine Rechtsberatung.